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Art. 1 § 10 AkkG

Fassungen
01.01.1993 bis 20.04.2012 — BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1001.01.199320.04.2012 BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 468/1992

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Abkürzung

AkkG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Akkreditierungsstelle kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die in diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Akkreditierung erfüllt. Es dürfen nur Sachverständige mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkundig und für ihre Tätigkeit geeignet sind.
  2. Absatz 2,Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditierungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf dessen Kosten anordnen, wenn die durchzuführende Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnismäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Vergleichsprüfung (des Ringversuches) vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und ihrer Eignung (Absatz eins,) erlassen bzw. weitere Erfordernisse festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Zielsetzung dieses Bundesgesetzes notwendig sind.

Schlagworte

Eignungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10007248

Dokumentnummer

NOR12078665

Alte Dokumentnummer

N5199222015J